







Filmpremiere "Barfuss" in der Lichtburg 2005
Fotografische Begleitung einer Musikakademie
Auftragsarbeit zum Thema "Trauer"
Künstlerportraits für Konzert-Plakate und CD-Design
Musiktherapie in Bildern
Musikerin
Sonstige
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Das Atelier ‚Fotografie-Klaes’ entstand aus der Idee, zwei auf den ersten Blick unterschiedliche Bereiche zu vereinen: Pädagogik und freie, künstlerische Fotografie, innerhalb eines pädagogisch geprägten künstlerischen Ansatzes, der sich an den Menschen als Ganzen wendet. Als Diplom-Erziehungswissenschaftlerin und ausgebildete Fotografin ist es mir als freischaffender Unternehmerin ein besonderes Anliegen in meinem Wirken, den Fokus auf die Stärken und Fähigkeiten des Menschen als Individuum zu richten. Basis hierfür ist eine Atmosphäre, in der authentische Momente ermöglicht werden. Fotos mit Bedeutung ergeben sich nicht durch ein Lächeln auf Kommando. Dies ist die althergebrachte Domäne des Portraithandwerks, von der sich die pädagogisch geprägte Arbeit im Atelier ‚Fotografie-Klaes’ notwendigerweise abgrenzt. Auch ein scheuer Blick in die Kamera kann eine Geschichte erzählen, und dazu beitragen, den Menschen in seiner Individualität zu stärken. Das Atelier versteht sich somit als ein freies und interaktives Projekt, in dem gemeinsam Ideen in ausdruckstarke Fotografien umgesetzt werden. Solche Fotografien setzten die Freiheit der Fotografin voraus, individuell und unabhängig von konventionellen Erwartungen an die Fotografie, zu arbeiten. Wenn Sie auf der Suche nach etwas Besonderem sind und eine neue – möglicherweise zum ersten Mal positive – Erfahrung vor der Kamera machen möchten, dann rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. |

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Sie regeln insbesondere die Herstellung und Bestellung von Lichtbildern.
1.2 „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Videos etc.)
2. Urheberrecht
2.1 Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urhebergesetzes zu.
2.2 Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3 Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der gesonderten Vereinbarung.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
2.5 Der Auftraggeber/Besteller eines Bildes im Sinne des § 60 Urhebergesetz (UrhG) hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verarbeiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6 Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
2. 7 Die Negative und bei digitalen Bildern die Bilddateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative/Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
3.1 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomiete, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Darüber hinaus ist bei der Bestellung von Lichtbildern für jeden Abzug eines Lichtbildes der vereinbarte Kaufpreis (entsprechend der Preisliste) fristgerecht zu entrichten. Gegenüber privaten, nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive der Mehrwertsteuer aus.
3.2 Über die Leistungen die die Fotografin erbracht hat erstellt sie dem Auftraggeber eine Rechnung. Die Fotografin ist berechtigt für die zu erbringende Leistung einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Der Vorschuss ist im Voraus zu bezahlen.
3.3 Der fällige Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Der gesamte Betrag muss spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein oder bei der Fotografin muss ein Scheck oder Barmittel in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten dreißig) Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Fotografin vorbehalten.
3.4 Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Fotografin entstandene Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
3.5 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und Kaufpreises bleiben die hergestellten und gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
3.6 In Bezug auf die Gestaltung der Lichtbilder sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3.7 Einwendungen gegen die Höhe des Rechnungsbetrages müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der Fotografin eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
4. Haftung
4.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Bilddaten haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der beauftragten Fotografin und ihrer Erfüllungsgehilfen wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag der Versicherungsleistung für ein Schadensereignis beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
4.2 Die Fotografin verwahrt die Negative/Bilddateien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative/Bilddateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt Sie den Auftraggeber und bietet ihm die Negative/Bilddateien zum Kauf an.
4.3 Die Fotografin haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantie- und Gewährleistungsrechte der Hersteller des Fotomaterials.
4.4 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Nebenpflichten
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verarbeitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
6.1 Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber einen Datenträger und/oder mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber den Datenträger und/oder die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder/Datenträger kann die Fotografin, sofern sie den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
6.2 Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Lichtbilder/Bilddateien aus ihrem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder/Bilddateien innerhalb einer Woche nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb einer Woche nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine pauschale Gebühr von 2,00 (in Worten: zwei) Euro pro Tag und Lichtbild/Bilddatei verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Lichtbilder/Bilddateien ausschließt, kann die Fotografin Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1.000,00 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 500,00 (in Worten: fünfhundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Fotografin vorbehalten.
6.3 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die Fotografin nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart wurde, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.4 Liefertermine für Lichtbilder/Bilddateien sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
8. Digitale Fotografie
8.1 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin
8.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
9. Bildbearbeitung
9.1 Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, so stehen die Rechte hieran allein der Fotografin zu.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Widergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Lichtbilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
9.4 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei.
10. Nutzung und Verbreitung
10.1 Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, auf Diskette, Cd-Rom oder sonstigen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.
10.2 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder in jeglicher Form, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
10.3 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
10.4 Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.5 Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
10.6 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Fotografin bearbeitet und verändert werden.
10.7 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung bestimmt die Fotografin.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
11.2 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages entstehen oder hiermit im Zusammenhang stehen, vereinbart.
11.3 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
11.4 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags oder eine Klausel dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags/der AGB insgesamt davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Regelungslücke.